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Inhalte

  • Rechtliche Grundlagen

    Die österreichische Bundesverfassung weist Naturschutz als Zuständigkeit der Bundesländer aus. Bei der Beteiligung des Bundes an national bedeutsamen Projekten wie z.B. die Errichtung von Nationalparks muss aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Staatsvertrag - eine Vereinbarung gem. Artikel 15a Bundesverfassungsgesetz - zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abgeschlossen werden.

    03.05.2011,

  • Ödenstein
    Foto: P. Sodamin

    Grundsätzliches

    In den Art. 15a B-VG - Verträgen werden die Eckpfeiler für die Errichtung und den Betrieb des jeweiligen Nationalparks festgelegt: Gebiet, Zielsetzung, Verwaltung, Aufgaben, Finanzierung und allfällige Beiräte oder Kuratorien. > mehr zu: Grundsätzliches

    03.05.2011,

  • Johnsbachtal
    Foto: P. Sodamin

    Übersicht Art. 15a B-VG-Vereinbarungen

    Art. 15a B-VG-Vereinbarungen für alle österreichischen Nationalparks. Die einzelnen Vereinbarungen sind über das Rechtsinformationssystem des Bundes (>> www.ris.bka.gv.at) erhältlich.  > mehr zu: Übersicht Art. 15a B-VG-Vereinbarungen

    03.05.2011,